1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Elternverein am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 1120 Wien, Rosasgasse1 - 3,
und hat seinen Sitz in Wien.
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2. Zweck des Vereines
2.1 Der Verein verfolgt den Zweck, die Erziehung und den Unterricht der diese Schule besuchenden Schüler zu fördern, insbesondere
2.1.1 an der Verwirklichung der Aufgaben der österreichischen Schulen im Sinne der Schulorganisationsvorschriften mitzuwirken.
2.1.2 die den Elternverein auf Grund schulgesetzlicher Bestimmung übertragene Obliegenheiten und Mitsprachemöglichkeiten wahrzunehmen.
2.1.3 die Schule, Mitglieder des Vereines sowie die Schüler in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen.
2.1.4 Veranstaltungen informativer, bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art abzuhalten bzw. zu fördern.
2.2 Von der Tätigkeit des Elternvereins sind ausgeschlossen
2.2.1 parteipolitische Angelegenheiten.
2.2.2 regelmäßige Fürsorgetätigkeiten.
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3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder des Elternvereines können alle Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der Schüler sein.
3.2 Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten, nach der Konstituierung durch den Elternausschuss.
3.3 Die Mitgliedschaft erlischt
3.3.1 wenn das Kind aus der Schule ausscheidet – bei gewählten Funktionären erst mit Ablauf der Funktionsperiode.
3.3.2 durch Austritt.
3.3.3 auf Grund eines Beschlusses des Elternausschusses, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag durch mehr als vier Monate trotz schriftlicher Aufforderung nicht geleistet hat.
3.3.4 auf Grund eines Beschlusses des Elternausschusses, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereines schädigt.
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4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder haben das Recht,
4.1.1 an den Hauptversammlungen teilzunehmen.
4.1.2 an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4.1.3 in den Elternausschuss gewählt zu werden.
4.2 Die Mitglieder sind verpflichtet,
4.2.1 den Vereinszweck zu fördern, und
4.2.2 die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
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5. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
5.1 Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Sammlungen u. ä. aufgebracht.
5.2 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.
5.3 An derselben Schule entrichten die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag unabhängig von der Zahl der diese Schule besuchenden Kinder nur einmal.
5.4 Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge auch an Elternvereine an anderen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zu leisten haben, entrichten den Mitgliedsbeitrag in der Höhe des zur Zahl dieser Schulen aliquoten Teiles.
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6. Organe des Elternvereines
6.1 Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt
6.1.1 von der Hauptversammlung,
6.1.2 vom Elternausschuss,
6.1.3 vom Obmann, im Falle seiner Verhinderung vom Obmannstellvertreter.
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7. Hauptversammlung
7.1 Ordentliche Hauptversammlung
7.1.1 Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Schuljahres statt.
7.1.2 Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
7.1.3 Die Hauptversammlung ist – außer im Falle der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins – ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
7.1.4 Alle Beschlüsse – ausgenommen über Pkt. 7.168 und Pkt. 13.2 – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7.1.5 Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
7.1.6 Der Hauptversammlung obliegt die
7.1.6.1 Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeitsberichte des Obmanns und des Kassiers nach der Anhörung der Rechnungsprüfer.
7.1.6.2 Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der übrigen Elternausschussmitglieder sowie von zwei Rechnungsprüfern für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
7.1.6.3 Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für ein Vereinsjahr.
7.1.6.4 Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten.
7.1.6.5 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7.1.6.6 Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses.
7.1.6.7 Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vorher beim Obmann eingebracht wurden.
7.1.6.8 Beschlussfassung über sonstige Anträge von Mitgliedern, wenn die Behandlung dieser Anträge von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
7.2 Außerordentliche Hauptversammlung
7.2.1 Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Ausschussmitglieder oder von mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich begründet verlangt wird.
7.2.2 Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf eine außerordentliche Hauptversammlung Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können erforderlichenfalls auch die in Pkt. 7.1.6 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.
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8. Elternausschuss
8.1 Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung ausdrücklich vorbehalten sind bzw. durch Beschluss des Elternausschusses dem Obmann übertragen werden, vom Elternausschuss besorgt.
8.2 Der Elternausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und höchstens doppelt so vielen Mitgliedern als in der Schule Klassen eingerichtet sind, wobei nach Möglichkeit jede Klasse vertreten werden soll.
8.3 Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses erfolgt auf Vorschlag eines Wahlkomitees, das aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen hat und von der Hauptversammlung zu bestellen ist.
8.4 Der Elternausschuss wählt alljährlich in seiner ersten Sitzung aus seinem Kreis
8.4.1 einen Kassier und einen Schriftführer sowie deren Stellvertreter.
8.4.2 zwei Vertreter in den Schulgemeinschaftsausschuss.
8.5 Die Ausschusssitzungen werden vom Obmann, im Falle seiner Verhinderung vom Obmannstellvertreter einberufen und geleitet.
Die Ausschusssitzungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 8 Tage vorher einzuberufen.
8.6 Der Elternausschuss ist binnen 2 Wochen einzuberufen, wenn es fünf Mitglieder schriftlich verlangen.
8.7 Der Elternausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.8 Der Elternausschuss fasst Beschlüsse mit einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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9. Vertretung und Verwaltung des Vereines
9.1 Der Obmann
9.1.1 besorgt die Geschäfte des Vereines, soweit sie ihm vom
Elternausschuss übertragen wurden.
9.1.2 ist Vorsitzender bei allen Versammlungen und Sitzungen des Vereines.
9.1.3 vertritt den Verein nach außen.
9.1.4 ist einer der Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss.
9.2 Im Falle der Verhinderung des Obmanns wird dieser mit Ausnahme des Punktes 9.1.4 durch den Obmannstellvertreter vertreten.
9.3 Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers; in Geldangelegenheiten unterzeichnen der Obmann und der Kassier.
9.4 Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle und die Ausfertigung von Schriftstücken des Vereines.
9.5 Dem Kassier obliegt
9.5.1 die Einhebung der Mitgliedsbeiträge und die Vereinnahmung sonstiger Vereinsgelder (Spenden).
9.5.2 die Verwendung der Vereinsgelder entsprechend den Beschlüssen der Vereinsorgane.
9.5.3 die ordnungsgemäße Buchführung über das Vereinsvermögen.
9.6 Im Falle der Verhinderung des Schriftführers und des Kassiers werden deren Stellvertreter tätig.
9.7 Die Rechnungsprüfer haben
9.7.1 festzustellen, ob die Vereinsgelder im Sinne der Beschlüsse verwendet werden.
9.7.2 die Buchführung und alle bezüglichen Unterlagen zu überprüfen.
9.7.3 über das Ergebnis der Überprüfung alljährlich der Hauptversammlung sowie über dessen Verlangen jederzeit dem Elternausschuss zu berichten.
9.8 Die Rechnungsprüfer dürfen keine anderen Funktionen im Elternverein bekleiden.
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10. Elternvereinszusammenkünfte
10.1 Zu Ansprachen über Angelegenheiten, die nur einen Teil der Mitglieder betreffen, können einzelne Mitglieder im Rahmen des Vereins zusammenkommen (Elternzusammenkünfte).
10.2 Die Einladung ergeht durch den Obmann, der die Zusammenkünfte entweder selbst leitet oder ein Mitglied des Elternausschusses hiermit betraut.
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11. Teilnahme vereinsfremder Personen
11.1 Über Einladung des Elternvereins können teilnehmen
11.1.1 an Sitzungen des Elternausschusses der Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler, sowie Vertreter der Schulbehörde.
11.1.2 an Hauptversammlungen außerdem alle übrigen Lehrer der Schule sowie der Schularzt.
11.2 Darüber hinaus können weitere vereinsfremde Personen zu den Sitzungen des Elternausschusses bzw. zu den Hauptversammlungen – allenfalls nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten – eingeladen werden.
11.3 Die vereinsfremden Personen haben nur beratende Stimme.
11.4 Zu Veranstaltungen im Sinne des Punktes 2.1.4 können weitere vereinsfremde Personen eingeladen werden.
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12. Schiedsgericht
12.1 Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
12.2.1 Jeder der streitenden Teile wählt 2 Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern.
12.2.2 Diese wählen den Obmann aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
12.2.3 Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes über den Obmann nicht einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los; das Los zieht das an Lebensjahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes.
12.3 Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
12.4 Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.
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13. Auflösung des Vereines
13.1 Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung zur Hauptversammlung ausdrücklich angeführt sein.
13.2 Zu einem Beschluss über die Auflösung ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
13.3 Die Hauptversammlung hat auch zu beschließen, welchen Schul- und Wohlfahrtszwecken das Vereinsvermögen zuzuführen ist.
13.4 Im Falle einer behördlichen Auflösung fällt das Vermögen an den Schulerhalter.
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14. Haftpflichtversicherung des Vereines
14.1 Im Jahr 2008 hat der Elternverein eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Abgedeckt sind Beschädigungen oder Ähnliches, die bei Elternvereinsveranstaltungen entstehen könnten.
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